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Sicherheitshinweise
für den Betrieb von
Erdbaumaschinen






1    Vorbemerkung

    In den folgenden Ausführungen werden Hinweise für den sicheren Betrieb mit den Erdbaumaschinen gegeben.

    Beim Betrieb und der Instandhaltung von Erdbaumaschinen müssen auch die natio¬nalen Sicherheitsvorschriften, z. B. in der Bundesrepublik Deutschland die Unfallver¬hütungsvorschriften "Erdbaumaschinen" (VBG 40), "Fahrzeuge" (VBG 12) und die Sicherheitsregeln für die Fahrzeuginstandhaltung (ZH 1/454), eingehalten werden.

    Ergänzend zur Betriebsanleitung sind die gesetzlichen Regelungen für den öffentli¬chen Straßenverkehr und zum Unfallschutz zu beachten. Derartige Regelungen können, z.B. auch den Umgang mit Gefahrstoffen oder das Tragen persönlicher Schutzausrüstung betreffen.

    Zusätzlich sind für spezielle Einsatzorte (Tunnel, Stollen, Steinbrüche, Ponton, kon¬taminierte Bereiche usw.) bestehende Sicherheitsanforderungen ebenfalls zu beachten.



2    Bestimmungsgemäße Verwendung

2.1    Erdbaumaschinen dürfen nur bestimmungsgemäß unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung des Herstellers betrieben werden.

2.2    Die Verwendung ist bestimmungsgemäß, wenn die Erdbaumaschine mit den ent¬sprechenden Arbeitseinrichtungen für Arbeiten gemäß den betrieblichen europäischen oder nationalen Sicherheitsvorschriften oder für andere Arbeiten eingesetzt wird, für die sie nach den Angaben des Herstellers geeignet ist.

2.3    Sicherheitstechnische Veränderungen an der Erdbaumaschine durch den Betreiber ohne Zustimmung des Herstellers sind unzulässig.

2.4    Ersatzteile müssen den vom Hersteller festgelegten technischen Anforderungen ent¬sprechen.





3    Allgemeines

3.1    Erdbaumaschinen dürfen nur von Personen selbständig geführt oder gewartet wer¬den, die

    -     körperlich und geistig geeignet sind,
    -     im Führen oder Warten der Erdbaumaschine unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben
    -     und von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuver¬lässig erfüllen.

    Das gesetzlich vorgeschriebene Mindestalter ist einzuhalten.

3.2    Jede Arbeitsweise, die die Sicherheit einschränkt, muss unterlassen werden.

3.3    Die zulässige Belastung von Erdbaumaschinen darf nicht überschritten werden.

3.4    Die Erdbaumaschine darf nur in sicherem und funktionsfähigen Zustand betrieben werden.

3.5    Für die Bedienung, Wartung, Instandsetzung, Montage und den Transport ist die Betriebsanleitung des Herstellers einzuhalten.

3.6    Der Unternehmer hat Sicherheitsvorschriften, soweit erforderlich, durch besondere, den örtlichen Einsatzverhältnissen angepasste Anweisungen, zu ergänzen.

3.7    Betriebsanleitung und sicherheitsrelevante Anweisungen müssen am Fahrerplatz sorgfältig aufbewahrt werden. Bei Erdbaumaschinen ohne Kabinen genügt eine Auf¬bewahrung an der Einsatzstelle.


3.8    Die Betriebsanleitung und die Sicherheitshinweise müssen vollständig und in lesbarem Zustand vorhanden sein.

3.9    Sicherheitseinrichtungen an Erdbaumaschinen dürfen beim Betrieb nicht außer Funk¬tion gesetzt werden.

3.10    Beim Betrieb ist Arbeitsschutzkleidung zu tragen. Ringe, Schals, offene Jacken sind zu vermeiden. Für bestimmte Arbeiten können Schutzbrille, Sicherheitsschuhe, Schutzhelm, Schutzhandschuhe, reflektierende Westen, Gehörschutz usw. notwendig sein.

3.11    Vor Beginn der Arbeiten ist die Information über die Erste Hilfe und über Rettungs¬möglichkeiten (Notarzt, Feuerwehr, Hubschrauber) notwendig.

    Das Vorhandensein und der vorschriftsmäßige Inhalt des Verbandkastens sind zu überprüfen.

3.12    Der Standort und die Bedienung von Feuerlöschern an der Erdbaumaschine sowie die örtlichen Brandmeldungs- und Brandbekämpfungsmöglichkeiten müssen bekannt sein.

3.13    Lose Teile, z. B. Werkzeug oder anderes Zubehör, sind auf der Erdbaumaschine zu sichern.

3.14    Türen, Fenster, Hauben, Klappen usw. müssen in geöffnetem Zustand gegen unge¬wolltes Zuschlagen gesichert sein.



4    Gefahrenbereich

4.1    Im Gefahrenbereich von Erdbaumaschinen dürfen sich keine Personen aufhalten.

    Gefahrenbereich ist die Umgebung der Erdbaumaschine, in der Personen durch arbeitsbedingte Bewegungen der Erdbaumaschine, ihrer Arbeitseinrichtungen und ihrer Anbaugeräte oder durch ausschwingendes Ladegut, durch herabfallendes Ladegut oder durch herabfallende Arbeitseinrichtungen erreicht werden können.

4.2    Der Maschinenführer darf mit der Erdbaumaschine nur dann arbeiten, wenn sich keine Personen im Gefahrenbereich aufhalten.

4.3    Der Maschinenführer muss bei Gefahr für Personen Warnzeichen geben.

4.4    Der Maschinenführer hat die Arbeit mit der Erdbaumaschine einzustellen, wenn Per¬sonen trotz Warnung den Gefahrenbereich nicht verlassen.

4.5    Der Knickbereich von knickgelenkten Erdbaumaschinen darf nicht bei laufendem Motor betreten werden.

4.6    Zu festen Bauteilen, z. B. Bauwerken, Abtragswänden, Gerüsten, anderen Maschi¬nen, ist zur Vermeidung von Quetschgefahren ein ausreichender Sicherheitsabstand (min. 500 mm) ein¬zuhalten.

4.7    Ist die Einhaltung des Sicherheitsabstandes nicht möglich, so ist der Bereich zwischen festen Bauteilen und dem Arbeitsbereich der Erdbaumaschine abzusperren.

4.8    Ist die Sicht des Maschinenführers auf seinen Fahr- und Arbeitsbereich durch ein¬satzbedingte Einflüsse eingeschränkt, muß er eingewiesen werden oder der Fahr- und Arbeitsbereich ist durch eine feste Absperrung zu sichern.



5    Standsicherheit

5.1    Erdbaumaschinen müssen so eingesetzt, verfahren und betrieben werden, daß stets ihre Standsicherheit bzw. Sicherheit gegen Umsturz gewährleistet ist (siehe auch Punkt 7.3).

5.2    Der Maschinenführer hat die Fahrgeschwindigkeit den örtlichen Verhältnissen anzu¬passen und bei Fahrten in geneigtem oder unebenem Gelände die Arbeitseinrich¬tung möglichst nahe über dem Boden zu führen.

5.3    Bei Erdbaumaschinen, die mit zusätzlichen Abstützeinrichtungen zur Erhöhung der Standsicherheit ausgerüstet sind, sind die dafür vorgesehenen Abschnitte der Betriebsanleitung des Herstellers einzuhalten.

5.4    Von Bruch-, Gruben-, Halden- und Böschungsrändern müssen Erdbaumaschinen so weit entfernt bleiben, daß keine Absturzgefahr besteht.

5.5    In der Nähe von Baugruben, Schächten, Gräben, Gruben- und Böschungsrändern sind Erdbaumaschinen gegen Wegrollen oder Abrutschen zu sichern.



6    Bedienung

6.1    Allgemeines

6.1.1    Maschinenführer müssen vom Unternehmer zum Führen oder Warten der Erdbau¬maschine bestimmt sein.

6.1.2    Bedienungseinrichtungen (Stellteile) dürfen nur vom Fahrer oder Bedienungsplatz aus betätigt werden.

6.1.3    Zum Besteigen und Betreten sind die dafür vorgesehenen Auftritte und Flächen zu benutzen. Sie sind in trittsicherem Zustand zu erhalten.

6.1.4    Bei Erdbaumaschinen mit Schnellwechseleinrichtungen für die Aufnahme und das  Lösen der Arbeitseinrichtung, bei denen die Verriegelung vom Fahrerplatz nicht ein¬deutig gesehen werden kann (Konstruktion, Verschmutzungen), sind folgende Sicherheitsmaßnahmen zusätzlich notwendig:

    -     Der Fahrer oder eine weitere Person haben den festen Sitz der Arbeitseinrichtung am Anschluss der Schnellwechseleinrichtung direkt zu kontrollieren.
    -     Ist das nicht möglich, muss die Arbeitseinrichtung nur soweit angehoben werden, dass durch An- und Auskippen der feste Sitz geprüft werden kann.
            Während dieses Probelaufes darf sich niemand im Gefahrenbereich aufhalten.

6.2    Befördern von Personen

6.2.1    Neben dem Maschinenführer dürfen auf Erdbaumaschinen nur Personen befördert werden, wenn vom Hersteller dafür Plätze vorgesehen sind.
    Diese Plätze müssen mit festen Sitzen und Sicherungen gegen Herabfallen von der Erdbaumaschine versehen sein.

6.2.2    Erdbaumaschinen dürfen erst nach Zustimmung des Maschinenführers und nur bei Stillstand der Maschine bestiegen oder verlassen werden.

6.3    Fahrbetrieb

6.3.1    Vor der Inbetriebnahme der Erdbaumaschine sind der Fahrersitz, die Spiegel und die Stellteile so einzustellen, dass ein sicheres Arbeiten möglich ist.

6.3.2    Der Sicherheitsgurt muss bei Erdbaumaschinen mit einem Überrollschutzaufbau (ROPS) angelegt werden.

6.3.3    Die Scheiben müssen sauber, beschlag- und eisfrei sein.

6.3.4    Kaltstarthilfen (Äther) dürfen nicht in der Nähe von Hitzequellen, offenen Flammen oder in schlecht belüfteten Räumen verwendet werden.

6.3.5    Die Fahrstraßen müssen so beschaffen sein, daß ein reibungsloser und sicherer Betrieb gewährleistet ist. Das heißt, sie müssen ausreichend breit, mit möglichst geringem Gefälle und auf tragfähigem Untergrund angelegt werden.

6.3.6    Vor dem Befahren von Brücken, Kellerdecken, Gewölben o.ä. ist deren Tragfähigkeit zu beachten.

6.3.7    Vor dem Einfahren in Unterführungen, Tunnels usw. sind die lichten Abmessungen der baulichen Anlagen zu beachten.

6.3.8    In starkem Gefälle und in Steigungen muß zur Erhöhung der Standsicherheit die Last möglichst bergseitig geführt werden.

6.3.9    Bergab darf nicht mit ausgekuppeltem Motor gefahren werden. Vor dem Befahren der Gefällstrecke ist der dem Gelände entsprechende Gang einzulegen und die Gang¬schaltung während der Fahrt im Gefälle nicht zu betätigen.

6.3.10    Bei Fahrwegen müssen Gefällstrecken so angelegt sein, daß Erdbaumaschinen sicher abgebremst werden können.

6.3.11    Längere Rückwärtsfahrten sollten vermieden werden.

6.3.12    Auf öffentlichen Straßen dürfen Erdbaumaschinen nur gefahren werden, wenn die in den nationalen Verkehrsgesetzen festgelegte Betriebs- und Fahrerlaubnis vorliegt.

6.3.13    Außerhalb des öffentlichen Verkehrsbereiches, z.B. auf Baustellen, sollen Verkehrs¬vorschriften sinngemäß angewendet werden. Dieser Hinweis sollte dort auch hinsicht¬lich der Fahrerlaubnis beachtet werden.

6.4    Laden, Entladen

6.4.1    Der Maschinenführer darf die Arbeitseinrichtungen über besetzte Fahrer-, Bedie¬nungs- und Arbeitsplätze anderer Maschine nur hinwegschwenken, wenn diese durch Schutzdächer (FOPS) gesichert sind.

6.4.2    Ist der geforderte Schutz über dem Fahrerhaus nicht vorhanden, so hat der Fahrer dieses Fahrzeuges den Fahrerstand zu verlassen, wenn das Überschwenken not¬wendig ist.

6.4.3    Die Fahrzeuge sind so zu beladen, dass sie nicht überlastet werden und während der Fahrt kein Material verlieren können. Sie sind aus geringstmöglicher Höhe zu beladen.

6.4.4    Die Entladestellen sind möglichst so anzulegen, dass längere Strecken mit Rück¬wärts¬fahrt vermieden werden.

6.4.5    An Kippstellen dürfen Erdbaumaschinen nur betrieben werden, wenn geeignete Ma߬nahmen getroffen worden sind, die ein Wegrollen oder Abstürzen verhindern.

6.5    Einweiser

6.5.1    Einweiser müssen gut erkennbar sein, z. B. durch Warnkleidung. Sie haben sich im Blickfeld des Maschinenführers aufzuhalten.

6.5.2    Einweiser dürfen während der Einweisertätigkeit nicht mit anderen Aufgaben betraut werden, die sie von ihren Aufgaben ablenken könnten.

6.6    Einsatz bei Gefahren durch herabfallende Gegenstände

6.6.1    Bei Gefahren durch herabfallende schwere Gegenstände dürfen Erdbaumaschinen nur eingesetzt werden, wenn deren Fahrerplatz ein Schutzdach (FOPS) hat.

6.6.2    Vor Erd- und Felswänden sind Erdbaumaschinen möglichst so aufzustellen und zu betreiben, dass Fahrerplatz und Aufstieg zum Fahrerplatz nicht auf der der Wand zugewandten Seite der Erdbaumaschine liegen.

6.6.3    Abbrucharbeiten dürfen mit Erdbaumaschinen nur dann ausgeführt werden, wenn Personen nicht gefährdet werden.

6.6.4    Der höchste Punkt der Arbeitseinrichtung der Erdbaumaschine sollte möglichst über dem abzubrechenden Bauteil liegen.

6.7    Arbeiten im Bereich von Erdleitungen

6.7.1    Vor der Ausführung von Aushubarbeiten mit Erdbaumaschinen ist zu ermitteln, ob im vorgesehenen Arbeitsbereich Erdleitungen vorhanden sind, durch die Personen ge¬fährdet werden können.

6.7.2    Sind Erdleitungen vorhanden, so sind in Absprache mit dem Eigentümer oder Betrei¬ber der Leitung deren Lage und Verlauf zu ermitteln sowie die erforderlichen Siche¬rungsmaßnahmen festzulegen und durchzuführen.

6.7.3    Der Verlauf von Leitungen im Baustellenbereich ist vor Beginn der Erdarbeiten unter Aufsicht eindeutig zu kennzeichnen. Kann die Lage von Leitungen nicht ermittelt werden, sind Suchgräben, evtl. auch von Hand, anzulegen.

6.7.4    Bei unvermutetem Antreffen oder Beschädigen von Erdleitungen oder ihrer Schutz¬abdeckungen hat der Maschinenführer die Arbeiten sofort einzustellen und den Auf¬sichtführenden zu verständigen.

6.8    Arbeiten in der Nähe von elektrischen Freileitungen

6.8.1    Bei der Arbeit mit Erdbaumaschinen in der Nähe elektrischer Freileitungen und Fahr¬leitungen muss zwischen diesen und der Erdbaumaschine und ihren Arbeitseinrich¬tungen ein von der Nennspannung der Freileitung abhängiger Sicherheitsabstand eingehalten werden, um einen Stromübertritt zu vermeiden. Dies gilt auch für den Abstand zwischen diesen Leitungen und Anbaugeräten sowie angeschlagenen Lasten.

6.8.2    In Deutschland gelten folgende Sicherheitsabstände:

Nennspannung    Sicherheitsabstand
                     bis 1000   V    1,0 m
über 1     kV bis 110   kV    3,0 m
über 110 kV bis 220   kV    4,0 m
über 220 kV bis 380   kV    
oder bei unbekannter Nennspannung    5,0 m


6.8.3    Dabei müssen auch alle Arbeitsbewegungen von Erdbaumaschinen, z. B. die Ausle¬gerstellungen, das Pendeln von Seilen und die Abmessungen von angeschlagenen Lasten berücksichtigt werden. Auch Bodenunebenheiten, durch welche die Erdbau¬maschine schräg gestellt wird und damit näher an Freileitungen kommt, sind zu beachten.
    Bei Wind können sowohl Freileitungen als auch Arbeitseinrichtungen ausschwingen und dadurch den Abstand verringern.

6.8.4    Kann ein ausreichender Abstand von elektrischen Freileitungen und Fahrleitungen nicht eingehalten werden, hat der Unternehmer in Absprache mit dem Eigentümer oder Betreiber der Leitungen andere Sicherungsmaßnahmen gegen Stromübertritt durchzuführen. Das kann z. B. durch
    -     Abschalten des Stromes,
    -     Verlegen der Freileitung,
    -     Verkabelung oder
    -     Begrenzung des Arbeitsbereiches von Erdbaumaschinen erreicht werden.

6.8.5    Im Falle eines Stromübertrittes gelten folgende Verhaltensregeln:
    -     Führerstand nicht verlassen,
    -     Außenstehende vor dem Nähertreten und dem Berühren der Maschine warnen,
    -     wenn möglich, die Arbeitseinrichtung oder die gesamte Erdbaumaschine aus dem Gefahrenbereich bringen,
    -     Abschalten des Stromes veranlassen!
    -     Maschine erst verlassen, wenn die berührte/beschädigte Leitung stromlos geschaltet ist.

6.9    Einsatz unter Tage und in geschlossenen Räumen

    Werden Erdbaumaschinen unter Tage und in geschlossenen Räumen eingesetzt, ist für ausreichend Belüftung zu sorgen und die dafür geltenden Vorschriften sind einzuhalten.

6.10    Arbeitsunterbrechungen

6.10.1    Vor Arbeitspausen und Arbeitsschluss hat der Fahrer die Erdbaumaschine auf trag¬fä¬higem und möglichst ebenem Untergrund abzustellen und gegen Bewegung zu sichern.
    Die Arbeitseinrichtungen sind so abzusetzen oder zu sichern, dass sie nicht in Bewe¬gung geraten können.

6.10.2    Sind die Arbeitseinrichtungen nicht abgesetzt oder gesichert, darf der Fahrer die Erd¬baumaschine nicht verlassen.

6.10.3    Erdbaumaschinen sollten nur dort abgestellt werden, wo sie kein Hindernis, z. B. für den öffentlichen Straßen- oder Baustellenverkehr darstellen. Gegebenenfalls sind sie durch Warneinrichtungen, z. B. Warndreiecke, Signalschnüre, Blink- oder Warn¬leuchten zu sichern.

6.10.4    Vor dem Verlassen des Bedienungsstandes hat der Fahrer alle Bedienungsein¬rich¬tungen in Nullstellung zu bringen und die Bremsen festzustellen. In Steigungen oder Gefälle muß die Erdbaumaschine zusätzlich durch Unterlegekeile gesichert werden.

6.10.5    Entfernt sich der Fahrer von der Erdbaumaschine, hat er vorher die Antriebsmotore stillzusetzen und gegen unbefugtes Ingangsetzen zu sichern.

6.11    Hebezeugeinsatz

6.11.1    Als Hebezeugeinsatz werden das Heben, Transportieren und Ablassen von Lasten mit Hilfe eines Anschlagmittels (Seil, Kette usw.) bezeichnet, wobei zum Anschlagen und Lösen der Last die Mithilfe von Personen erforderlich ist.

    Das ist z. B. das Heben und Ablassen von Rohren, Schachtringen oder Behältern mit Erdbaumaschinen.

6.11.2    Erdbaumaschinen dürfen im Hebezeugeinsatz nur betrieben werden, wenn die vorge¬schriebenen Sicherheitseinrichtungen vorhanden und funktionsfähig sind.
    Das sind z. B. für Hydraulikbagger:
-     sichere Anschlagmöglichkeit eines Tragmittels,
-     Traglasttabelle,
und zusätzlich bei Hydraulikbaggern mit einer zulässigen Traglast von mehr als
1000 kg oder einem Kippmoment von mehr als 40 000 Nm
-     Überlastwarneinrichtung,
-     Leitungsbruchsicherung(en) am(n) Auslegerhubzylinder(n).

6.11.3    Lasten müssen so angeschlagen werden, dass sie nicht verrutschen oder herausfal¬len können.

6.11.4    Begleitpersonen beim Führen der Last und Anschläger dürfen sich nur im Sichtbereich des Maschinenführers aufhalten.

6.11.5    Der Maschinenführer hat Lasten möglichst nahe über dem Boden zu führen und ihr Pendeln zu vermeiden.

6.11.6    Erdbaumaschinen dürfen mit angeschlagener Last nur verfahren werden, wenn der Fahrweg möglichst eben ist.

6.11.7    Bei Erdbaumaschinen im Hebezeugeinsatz dürfen Anschläger nur nach Zustimmung des Maschinenführers und nur von der Seite an den Ausleger herantreten. Der Maschinenführer darf die Zustimmung nur erteilen, wenn die Erdbaumaschine steht und die Arbeitseinrichtung nicht bewegt wird.

6.11.8    Keine beschädigten oder nicht ausreichend dimensionierten Tragmittel (Seile, Ketten) verwenden. Beim Arbeiten mit Tragmitteln sind immer Schutzhandschuhe zu tragen.



7    Montage, Wartung, Instandsetzung (Instandhaltung)

7.1    Erdbaumaschinen dürfen nur unter Leitung einer vom Unternehmer bestimmten, geeigneten Personal und unter Beachtung der Betriebsanleitung des Herstellers auf-, um- oder abgebaut werden.

7.2    Arbeiten, z.B. an
    -    Brems-,
    -     Lenk-,
    -     Hydraulik- und
    -     Elektroanlagen

    der Erdbaumaschine dürfen nur von hierfür ausgebildetem Fachpersonal ausgeführt werden.

7.3    Die Standsicherheit muss auch bei Instandhaltungsarbeiten jederzeit gewährleistet sein.

7.4    Die Arbeitseinrichtungen sind durch Absetzen auf den Boden oder gleichwertige Maßnahmen, z. B. Abstützmanschetten, Stützböcke, gegen Bewegung zu sichern. Erforderlichenfalls ist der Oberwagen von Baggern gegen Schwenken zu sichern.

7.5    Bei Erdbaumaschinen mit Knicklenkung ist bei Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten das Knickgelenk formschlüssig zu verriegeln, wenn in diesem Bereich gearbeitet wird.

7.6    Beim Ein- und Ausbau von Gegengewichten dürfen diese nur an den vom Hersteller vorgeschriebenen Stellen angeschlagen werden.

7.7    Zum Aufbocken von Erdbaumaschinen sind Hubgeräte so anzusetzen, dass ein Ab¬rutschen verhindert wird. Schrägstellungen der Hubgeräte oder deren schräges An¬setzen ist nicht zulässig.

7.8    Angehobene Erdbaumaschinen sind durch Unterbauen, z. B. mit Kreuzstapeln aus Bohlen oder Kanthölzern oder Abstützböcken, zu sichern.

    Erdbaumaschinen, die mit Arbeitseinrichtungen angehoben wurden, sind unmittelbar nach dem Anheben standsicher zu unterbauen. Arbeiten unter hochgestellten Erd¬baumaschinen, die nur durch die Hydraulik gehalten werden, sind unzulässig.

7.9    Vor dem Auswechseln der Kübelschneiden von Schürffahrzeugen oder Schürfkübel¬raupen müssen die Schürfkübel auf eine kipp- und bruchsichere Unterlage abgesetzt werden.

7.10    Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten im Schürfkübel dürfen nur bei gesicherter Verschlussklappe vorgenommen werden.

7.11    Vor allen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sind die Antriebsmotore stillzusetzen.

    Von diesen Forderungen darf nur bei Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten abgewichen werden, die ohne Antrieb nicht durchgeführt werden können. Es muss gewährleistet sein, dass bei diesen Arbeiten ein sofortiges Stillsetzen des Antriebes in Gefahrensituationen möglich ist.

7.12    Bei Erdbaumaschinen mit Verbrennungsmotor soll vor Arbeiten an der Elektroanlage oder bei Lichtbogenschweißungen am Gerät der Anschluss zur Batterie unterbro¬chen werden.

7.13    Beim Abklemmen der Batterie ist zuerst der Minuspol, dann der Pluspol abzu¬klemmen. Beim Anklemmen ist in umgekehrter Reihenfolge vorzugehen.

7.14    Bei Instandhaltungsarbeiten im Bereich der Batterie ist diese mit isolierendem Mate¬rial abzudecken; Werkzeug darf nicht auf die Batterie abgelegt werden.

7.15    Bei Erdbaumaschinen mit elektrischem Antrieb sind die elektrischen Einrichtungen, gegebenenfalls auch die beweglichen Anschlussleitungen, abzuschalten und gegen unbeabsichtigtes oder unbefugtes Einschalten zu sichern.

7.16    Schutzeinrichtungen bewegter Maschinenteile dürfen nur bei stillgesetztem und gegen unbefugtes Ingangsetzen gesichertem Antrieb geöffnet oder entfernt werden.
    Schutzeinrichtungen sind z. B. Motorklappen, Türen, Schutzgitter, Verkleidungen.

7.17    Nach Beendigung von Montage-, Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten müssen alle Schutzeinrichtungen wieder ordnungsgemäß angebracht werden.

7.18    Schweißarbeiten an tragenden Teilen von Erdbaumaschinen, z. B. Gitterauslegern, Hubschwingen, dürfen nur nach den anerkannten Regeln der Schweißtechnik ausge¬führt werden.

7.19    An Überrollschutzaufbauten (ROPS) oder Schutzdächern (FOPS) dürfen keine Schweißungen oder Bohrungen, die die Festigkeit dieser Einrichtungen beeinträchtigen können, vorgenommen werden.

7.20    Veränderungen, z.B. Schweißungen an der Hydraulik- oder Druckluftanlage dürfen nur mit Erlaubnis des Herstellers durchgeführt werden.

7.21    Vor Beginn von Arbeiten an der Hydraulikanlage muss der Steuer-, Stau- und der Tankinnendruck abgebaut werden.

7.22    Es dürfen nur die vom Hersteller vorgeschriebenen Schläuche und Leitungen ver¬wendet werden.

7.23    Hydraulikschläuche und Leitungen müssen fachgerecht verlegt und montiert werden.

7.24    Beim Tanken ist das Rauchen und der Umgang mit offenen Flammen verboten.



8    Bergen, Abschleppen, Transport

8.1    Das Bergen und Abschleppen von Erdbaumaschinen darf nur mit ausreichend bemessenen Abschleppeinrichtungen erfolgen. siehe auch Betriebsanleitung „Getriebe"

8.2    Es sind die vom Hersteller vorgeschriebenen Abschleppunkte oder Anschläge z.B. Ösen, Haken zu benutzen.

8.3    Beim Abschleppen ist langsam anzufahren. Im Bereich der Abschleppeinrichtungen dürfen sich keine Personen aufhalten.

8.4    Beim Verladen und Transportieren sind Erdbaumaschinen und erforderliche Hilfsein¬richtungen gegen unbeabsichtigte Bewegungen zu sichern.

8.5    Lauf- und Fahrwerk von Erdbaumaschinen sind soweit von Schlamm, Schnee und Eis zu reinigen, daß Rampen ohne Rutschgefahr befahren werden können.

8.6    Auffahrrampen von Tiefladern sind mit Holzbohlen zu versehen, bevor sie von Raupengeräten befahren werden.

8.7    Vor der Fahrt sollte die zu befahrende Strecke besichtigt werden, damit feststeht, ob die Straßen genügend breit, Brücken- und Durchfahrtsöffnungen ausreichend groß und Straßen-, Wegbefestigungen und Brücken tragfähig sind.



9    Überwachung

9.1    Die vorgeschriebenen Fristen für wiederkehrende Prüfungen müssen eingehalten werden.

9.2    Der Maschinenführer hat außerdem vor Beginn jeder Arbeitsschicht die Funktion der Sicherheits-, Fahr- und Arbeitseinrichtungen z.B. Überlastwarneinrichtung, Brem¬sen, Lenkung, Beleuchtung, nach Angaben des Herstellers zu prüfen.

    Beim Anbau von Arbeitseinrichtungen an Schnellwechselsysteme ist eine Kontrolle auf festen Sitz durch die Bewegung der Arbeitseinrichtung in alle Positionen not¬wendig; dabei dürfen sich Personen nicht im Gefahrenbereich aufhalten.

9.3    Hydraulikschläuche sind auszuwechseln, sobald die folgenden Schäden erkennbar sind:

    -     Beschädigungen an der Außenschicht bis zur Einlage,
    -     Versprödungen der Außenschicht,
    -     Verformungen in druckbeaufschlagtem oder drucklosem Zustand, die der ursprüng¬lichen Form des eingebauten Schlauches nicht entsprechen,
    -     Undichtigkeiten,
    -     Beschädigungen an den Schlaucharmaturen oder der Verbindung zwischen Arma¬tur und Schlauch,
    -     Lagerschäden (die Lagerzeit des Schlauches sollte 2 Jahre nicht überschreiten),
    -     Schäden durch Überschreiten der Verwendungsdauer (die Dauer der Verwendung sollte bei normaler Beanspruchung nicht länger als 6 Jahre sein).

9.4    Der Kühlmittelstand ist nur bei abgekühltem Verschlußdeckel zu prüfen, der Deckel ist vorsichtig zu drehen, um den Überdruck abzubauen.

9.5    Der Maschinenführer hat festgestellte Mängel sofort dem Aufsichtführenden, bei Wechsel des Maschinenführers auch dem Ablöser, mitzuteilen.

9.6    Bei Mängeln, die die Betriebssicherheit der Erdbaumaschine gefährden, muß deren Betrieb bis zur Beseitigung der Mängel eingestellt werden.



Bei Betätigung der Arbeitshydraulik mit demontierter Schaufel besteht die Gefahr, daß sich die unteren Zugstangen verklemmen und sich dann bei entsprech-

endem Hydraulikdruck schlagartig nach oben wegdrehen.

 Daher darf die Arbeitshydraulik nach der Demontage der Schaufel nur mit montierter Zugstangen-Sicherung betätigt werden.




Als Zugstangen-Sicherung werden zwei Sechskant-
schrauben M18x170 unter die Zugstangen durch die Laschen des unteren Drehhebels gesteckt und mit Muttern gegen herausfallen gesichert.

Die beiden Sechskantschrauben M18x170 mit Muttern befinden sich im Werkzeugkasten.

ACHTUNG UNFALLGEFAHR !



 


 


Nach der Montage der Schaufel müssen die Zugstangen-Sicherungen
Unbedingt wieder entfernt und im Werkzeugkasten aufbewahrt werden !